Teilerfolg im Streit um die Abfallgebühren in der Region Hannover: Geänderte Abfallgebührensatzung des aha wird für unwirksam erklärt, nicht aber die Abfallsatzung
Im Streit um die Wirksamkeit der zum 1. Januar 2014 geänderten Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) haben die Gegner des neuen Abfuhr- und Gebührensystems einen Teilerfolg erzielt. Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in den drei heute verhandelten Normenkontrollverfahren die Urteile verkündet (Az. 9 KN 316/13, 9 KN 33/14 und 9 KN 37/14) und dabei die 12. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes für unwirksam erklärt. Die Normenkontrollanträge gegen die geänderte Abfallsatzung, in der u. a. ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche für die Behälter- und die Sackabfuhr festgelegt worden war, blieben dagegen erfolglos.
Nach den Ausführungen des Gerichts verstößt die Festlegung einer sog. „kombinierten“ Grundgebühr (bestehend aus einer Grundgebühr je Grundstück und zusätzlich einer Grundgebühr je Wohnung und/oder sonstiger Nutzungseinheit) gegen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und Abfallgesetzes, weil dadurch die einheitliche, allen Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung gegenüber erbrachte Vorhalteleistung zu Unrecht in grundstücks- und wohnungsbezogene Teile aufgespalten wird. Diese Differenzierung verstößt zugleich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil dadurch die Eigentümer von Grundstücken mit nur einer Wohnung gegenüber denjenigen, auf deren Grundstücken sich mehrere Wohnungen befinden, ohne sachgerechte Gründe benachteiligt werden. Denn der Grundstückseigentümer muss pro Wohnung umso weniger zahlen, je mehr Wohnungen auf dem Grundstück vorhanden sind. Die Unwirksamkeit der Regelung über die sog. kombinierte Grundgebühr hat zur Folge, dass auch die Grundgebührensätze und die gesamte 12. Änderungssatzung unwirksam sind.
Damit fehlt derzeit eine wirksame Rechtsgrundlage für die Abfallgebührenbescheide des Zweckverbandes. Der Zweckverband kann diesen Mangel jedoch beheben und rückwirkend neues Satzungsrecht schaffen.
Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht die Einwände der Antragsteller gegen die geänderten Regelungen der Abfallsatzung nicht geteilt. Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens von 10 Litern pro Person und Woche für die Sack- und die Behälterabfuhr ist danach nicht zu beanstanden, weil dieses Volumen noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet des aha liegt, das – je nach Berechnung – in einer Größenordnung zwischen 15 und 22 Litern pro Person und Woche zu veranschlagen ist.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen
Pressemitteilung des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 10.11.2014