Schutzstreifen – keinerlei Rechtspflichten für Radfahrer

Pressemitteilung der FDP Burgdorf-Uetze zum Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 25.07.2018, dass Schutzstreifen keinerlei Rechtspflichten für Radfahreraus auslösen.

Kreuzung 8544FDP-Politiker Gawlik: „Da werden in Burgdorf mehrere Hunderttausend Euro inkl. Planungs- und Nebenkosten für das Aufmalen sogenannter Schutzstreifen ausgegeben und dann entscheidet das Oberverwaltungsgericht, dass diese Streifen keine Rechtspflichten für Radfahrer auslösen und damit ignoriert werden können.“

Markierung 3820x2500Burgdorf. Mario Gawlik, Vorsitzender des FDP-Ortsverbandes Burgdorf-Uetze sieht sich in seiner Auffassung bestätigt, dass das reine Aufmalen nicht vorhandener Infrastruktur rausgeschmissenes Geld ist: „Wenn jetzt auch die Richter des OVG bestätigen, dass die Schutzstreifen keinerlei Rechtspflichten auslösen und vom Radfahrer ignoriert werden können, dann ist diese Steuerverschwendung nicht nur in Burgdorf umgehend einzustellen.“
Die FDP Burgdorf hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach kritisch mit den
Kosten für sogenannte Schutzstreifen auseinandergesetzt. So wurde insbesondere
bemängelt, dass alleine die Stadt Burgdorf ca. 318.000 Euro für die Planung und
Aufbringung von mehr als fragwürdigen Schutzstreifen und damit verbundenen
Maßnahmen in nur drei Straßenzügen ausgegeben hat. Geld, dass aus Sicht der Freien
Demokraten besser in die Grundschulen investiert worden wäre, dann gäbe es dort
nicht einen so erheblichen Sanierungsbedarf.

Neben den Kosten stellt Gawlik die Schutzwirkung dieser Streifen in Frage:
„Aufgemalte Infrastruktur kann keine Schutzwirkung entfalten. Schutz würde es für
den Radverkehr geben, wenn wirklich entsprechende Radverkehrsanlagen geschaffen
werden, die gerade denjenigen nutzen könnten, die sich nicht trauen, die Straße mitBussen, schweren landwirtschaftlichen Maschinen und dem Schwerlastverkehr zu
teilen.“
Da entsprechende Radverkehrsanlagen aber mit mehr Kosten und ggf. auch
unbequemen Grundsatzentscheidungen verbunden sind, da evtl. bewusst dem
Radverkehr Vorrang eingeräumt wird, verzichtet man darauf und deckt die
eigentlichen Herausforderungen mit einem Pflaster namens Schutzstreifen ab.
„Und jetzt stellt das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg auch noch fest, dass die
sogenannten Schutzstreifen keinerlei rechtliche Wirkung haben.“ sagt Gawlik und
fordert: „Da diese Schutzstreifen schon keinerlei Rechtswirkung für den Kraftverkehr
hatten und nun auch noch entschieden ist, dass das ebenso für den Radverkehr gilt,
sind diese Streifen nicht nur nicht mehr aufzumalen, sondern auch die vorhandenen
zu beseitigen.“

„Wenn man etwas für die Sicherheit der vielen Radfahrerinnen und Radfahrer
unternehmen möchte und die Schaffung geeigneter Radverkehrsanlagen nicht
möglich ist, so sollte eine umfassende und längere Kampagne zur Sensibilisierung aller
Kraftfahrer gestartet werden, die daran erinnert, dass beim Überholen eines
Radfahrers zu dessen äußerstem linken Punkt ein Mindestabstand von 1,5 Meter
einzuhalten ist. Damit schafft man die erforderliche Sicherheit.“ so Gawlik.
Hintergrund: Ein Burgdorfer hatte die Stadt Burgdorf auf Entfernung der in der
Ortsdurchfahrt von Schillerslage aufgebrachten Schutzstreifen verklagt, da aus seiner
Sicht bei der Aufbringung nicht die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) beachtet wurden und auch nicht den Vorgaben
der ERA 2010 entsprechen. Sowohl das Verwaltungsgericht, wie auch das
Oberverwaltungsgericht haben nicht in der Sache entschieden, sondern jeweils
festgestellt, dass der Burgdorfer als Radfahrer keine Klagebefugnis hat, da
Schutzstreifen keinerlei Rechtspflichten für den Radfahrenden haben.